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Aktuelles rund um die Rechtsprechung

BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

Gestern hat das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), einen Beschluss gefasst, der sich mit dem hohen Zinssatz beschäftigt, welchen das Finanzamt bei verspätet gezahlten Steuern festsetzt. Bekanntermaßen besagt die Abgabenordnung, dass Steuern mit 6% p.a. zu verzinsen sind. Die Höhe des Zinssatzes steht bereits seit einiger Zeit auf dem Prüfstand und ist bereits Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem BFH.

In dem gestern entschiedenen Fall, in dem es (lediglich vorläufig) um die Aussetzung der Vollziehung eines streitigen Steuerbescheides ging, hat der BFH dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben (Beschluss IX B 21/18). Das Finanzamt darf den Bescheid über Nachzahlungszinsen zunächst nicht vollziehen. In einem solchen Verfahren prüft das Gericht nur überschlägig, ob der Argumentation des Steuerpflichtigen zu folgen ist. Oftmals geht die spätere Entscheidung in der Hauptsache dann auch in diese Richtung, d. h., man kann hier wohl eine Tendenz erkennen, dass der BFH ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses hohen Zinssatzes hat.

Für die Höhe des Zinssatzes fehle eine belastbare Begründung, ist der BFH überzeugt. Trotz der Niedrigzinspolitik der EZB halte der Gesetzgeber an dem Zinssatz fest. Diese inzwischen "realitätsferne Bemessung des Zinssatzes" verletze den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, so die Bundesrichter. Für Zeiträume ab 2015 bestünden schwere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

Es bleibt abzuwarten, wie die Richter im Ergebnis entscheiden.

Wir empfehlen, gegen Steuerbescheide, in denen Zinsen ausgewiesen sind, Einspruch einzulegen und Verfahrensruhe bis zur Entscheidung des BFH im laufenden Fall zu beantragen.

Hierbei sind wir gerne für Sie da!

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