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Aktuelles rund um die Rechtsprechung

Steuerliche Selbstanzeige trotz Verschärfungen als Chance

Mit Wirkung zum 01. Januar 2015 trat das „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ in Kraft. In den Medien wurde einiges darüber berichtet, in der Fachwelt wird noch heute diskutiert.

Festzustellen ist, dass der Gesetzgeber mit seiner Reform die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige zwar deutlich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben hat.

Der Katalog des § 371 Abs. 2 AO, welcher die Sperrgründe für eine Straffreiheit enthält, wurde um einiges erweitert. Die wohl meistdiskutierte Änderung betrifft § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO. Hiernach  trat der Ausschluss der Straffreiheit bisher ab einem gemäß § 371 Abs. 1 AO verkürzten Betrag von 50.000,00 EUR ein. Dieser Betrag wurde mit der Änderung auf 25.000,00 EUR (betrachtet pro Veranlagungsjahr) abgesenkt. Bei Überschreiten dieses Verkürzungsbetrages ist keine Straffreiheit für dieses Veranlagungsjahr möglich. Von einer strafrechtlichen Verfolgung wird allerdings unverändert bei Zahlung bestimmter Zuschläge gemäß § 398a AO abgesehen. Lediglich die Höhe der Zuschläge hat sich verändert. Während vor der Reform ein Zuschlag von 5% der hinterzogenen Steuer vorgesehen war, findet sich nun ein prozentualer Staffeltarif wieder, der bis zu einer hinterzogenen Steuer von 100.000 EUR  10% Zuschlag, ab > 100.000 EUR bis 1.000.000 EUR 15% Zuschlag und ab > 1.000.000 EUR 20% Zuschlag vorsieht.

Zur Erlangung der Straffreiheit muss neuerdings nicht nur die hinterzogene Steuer innerhalb einer gesetzten Frist nachgezahlt sein, sondern auch die auf die hinterzogene Steuer zu zahlenden Zinsen.

Dies mag auf den ersten Blick erschrecken. Unzweifelhaft wird es in den vom Gesetzgeber gewünschten Fällen teurer. Mindestens zwei Gesichtspunkte jedoch zeigen, dass die Selbstanzeige auch nach der jüngsten Reform als Chance gesehen werden sollte:

Zum einen ist die Straferwartung bei entdeckter Steuerhinterziehung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in einfach gelagerten Fällen bis zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen) beachtlich. Nach der Definition des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 15.12. 2011 -1 StR 579/11) kann ein besonders schwerer Fall bereits bei einem Steuerschaden in Höhe von 50.000,00 EUR (betrachtet pro Veranlagungsjahr) vorliegen. Selbst bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, die schnell erreicht sind, liegt ein erheblicher Nachteil in der Eintragung im Führungszeugnis; man gilt als vorbestraft.

Ein weiterer Punkt ist, dass die Möglichkeit, eine begangene Straftat durch die Selbstanzeige straffrei zu belassen, politisch zunehmend unbeliebt ist. Auch im Zuge dieser Reform waren wieder Stimmen laut, die Selbstanzeige gänzlich abzuschaffen. Auf internationalem Parkett zeigen u.a. das Scheitern des Steuerabkommens mit der Schweiz, das Projekt „offshore leaks“ und die Verhandlungen der Länder Österreich und Luxemburg betreffend den Datenaustausch über Konten von ausländischen Anlegern deutlich, dass das Entdeckungsrisiko mehr und mehr zunimmt.

Demgegenüber bestehen – je nach Sachlage – Möglichkeiten, durch kompetente und kompensierende Berechnungen die Chance auf ein Unterschreiten des Schwellenwertes zu erreichen und / oder auch bei Vorliegen eines Sperrgrundes durch ausgefeilte und routinierte taktische Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO (Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage) zu schaffen, welche von Fall zu Fall preiswerter sein kann als die Selbstanzeige nebst etwa anfallender Zuschläge.

Vom erleichterten Gewissen und der losgelassenen Angst vor Entdeckung ganz zu schweigen…

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