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Aktuelles rund um die Rechtsprechung

CORONA-GESETZE

von Peter Wienberg

Aktuelle Gesetzesänderungen

Die Bundesregierung hat reagiert und aufgrund der Lage um den Corona-Virus Gesetze erlassen, die – jedenfalls für einen vorläufigen Zeitraum – Regelungen getroffen.

So wurde im Zivilrecht geregelt, wie Verträge mit ihren wechselseitigen Rechten und Pflichten in dieser Zeit zu handhaben sind und welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

Im Einzelnen wird für zahlreiche Schuldverhältnisse vorläufig bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, welche die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können. Damit wird für Verbraucher und Kleinstunternehmen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.

Hiervon ausgenommen, weil besonders geregelt, sind Mietverhältnisse und Verbraucherdarlehensverträge.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht des Vermieters zur Kündigung wegen Zahlungsverzuges eingeschränkt wegen Mietschulden, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 entstanden sind und auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. ABER: Die Verpflichtung des Mieters bzw. Pächters zur Zahlung der Miete bzw. Pacht bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.

Man muss sich also auf beiden Vertragsseiten darüber im Klaren sein, dass nach Ablauf der „Schonfrist“ die ausstehenden Mieten auf einmal zu zahlen sind – und zwar verzinst.

Unter anderem diese Regelung führt bei Vermietern, die ihre Immobilie durch ein Darlehen finanziert haben und die Darlehensverpflichtungen durch eingehende Mieten darstellen, zu Liquiditätsausfällen, die ebenso wenig gewünscht sind, wie solche auf Mieterseite.

Unter anderem deshalb wurde im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Es besteht parallel ein gesetzlicher Kündigungsschutz.

Da derzeit unabsehbar ist, wann und wie sich das Wirtschaftsleben wieder so stabilisieren wird, dass sich die wirtschaftliche Lage der betroffenen Schuldner wieder normalisieren kann, ist der Gesetzgeber befugt, die Schonfrist entsprechend zu verlängern.

Im Insolvenzrecht wurde die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, soweit eine de jure vorliegende Insolvenz auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder ohnehin keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht. Demgegenüber wurde auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen kann bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

 

Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht hat der Gesetzgeber zum Zwecke der Beschlussfassung ohne persönliche Anwesenheit Erleichterungen geschaffen, damit Gesellschaften handlungsfähig bleiben können. Gleichzeitig wird – Frist verlängernd – die Möglichkeit eröffnet, Versammlungen innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen.

Genossenschaften und Vereine können ebenfalls vorübergehend auch ohne entsprechende Satzungsregelungen Versammlungen ohne physische Präsenz durchführen und Beschlüsse außerhalb von Versammlungen schaffen. Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wurde angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

 

Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.

 

Die vorstehenden Ausführungen geben nur einen groben Ausblick auf die neue – vorübergehende – Gesetzeslage. Detailfragen für individuell zu behandelnde Einzelfälle bedürfen gerade in dieser Zeit einer fundierten juristischen Beurteilung.

Haben Sie Fragen oder Beratungsbedarf? Sprechen Sie uns gerne an!

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