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Aktuelles rund um die Rechtsprechung

GEZ * Rundfunkgebührenbeitrag * Entscheidung

BVerwG: Rundfunkbeitrag ist verfassungskonform

Der Rundfunkbeitrag für private Haushalte ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 18.03.2016 entschieden. Somit ist der Rundfunkbeitrag weiterhin unabhängig vom Besitz eines Empfangsgeräts zu zahlen (Az.: 6 C 6.15, 6 C 7.15, 6 C 8.15, 6 C 22.15, 6 C 23.15, 6 C 26.15, 6 C 31.15, 6 C 33.15, 6 C 21.15, 6 C 25.15, 6 C 27.15, 6 C 28.15, 6 C 29.15 und 6 C 32.15).

Kläger berufen sich auf Nichtbesitz eines Empfangsgeräts

Der neue Rundfunkbeitrag, der die frühere Rundfunkgebühr abgelöst hat, wird seit dem 01.01.2013 einheitlich für jede Wohnung erhoben. Während die Rundfunkgebühr anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde, kommt eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (derzeit 17,50 Euro monatlich) wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts nicht in Betracht. Die Kläger fochten Bescheide an, in denen die beklagten Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt hatten. Sie machten vor allem geltend, nicht im Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu sein. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Dagegen legten die Kläger jeweils Revision ein.

BVerwG bejaht Gesetzgebungskompetenz der Länder  - Rundfunkbeitrag keine Steuer

Das BVerwG hat die Revisionen zurückgewiesen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasse auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Der Rundfunkbeitrag stelle keine Steuer dar, sondern eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Der Rundfunkbeitrag werde nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Das Beitragsaufkommen werde nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag diene es der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Demzufolge lege der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag fest, dass Überschüsse vom Finanzbedarf für die folgende zweijährige Beitragsperiode abgezogen werden. 

Rundfunkbeitrag gilt Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit ab

Laut BVerwG ist diese nichtsteuerliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn zum einen gelte der Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit ab. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung sei geeignet, diesen Vorteil zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, halte sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch hätten die Landesgesetzgeber nicht an der geräteabhängigen Rundfunkgebühr festhalten müssen, weil deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot der Abgabengerechtigkeit zumindest zweifelhaft war. Insbesondere die Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte habe dazu geführt, dass das gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte.

Finanzierung durch nichtsteuerliche Abgabe gewährleistet Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags

Zum anderen stelle die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar, so das BVerwG weiter. Das BVerfG gehe davon aus, dass die Rundfunkanstalten dadurch in die Lage versetzt werden, den klassischen, der Vielfaltsicherung verpflichteten Rundfunkauftrag unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung zu erfüllen, ohne in eine mit der Rundfunkfreiheit unvereinbare, weil die Vielfalt gefährdende Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen zu geraten.

Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz würde gesetzliches Ziel konterkarieren

Nach alledem hält es das BVerwG für verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Hinzu komme, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.

Anknüpfung der Beitragspflicht an Wohnung nicht zu beanstanden

Schließlich verstößt die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung nach Ansicht des BVerwG auch nicht zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben, gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Denn es bestehe hierfür ein hinreichender sachlicher Grund. Die Wohnung stelle den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermögliche es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf hätten die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Beitragserhebung und der Beitragshöhe abstellen dürfen.

 

QUELLE: beck-aktuell Newsletter vom 21.03.2016

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