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Aktuelles rund um die Rechtsprechung

Grundsatzentscheidung des BFH: Wem ist der Gewinn aus einem Schuldenerlass beim Gesellschafterwechsel bei einer PersGes zuzurechnen?

Mit seiner Entscheidung vom 22.1.2015 IV R 38/10 stellt der IV. Senat des BFH sehr grundsätzlich da, wie der Erlass von Verbindlichkeiten ertragsmäßig zu behandeln ist:

Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollte.

Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten wirtschaftlich nicht tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird.

Daraus ist für die Praxis zu folgern, dass fortan noch größere Sorgfalt auf die zu treffenden Vereinbarungen gelegt werden sollte. Denn regelmäßig hält der ausscheidende Gesellschafter noch erhebliche Verlustvorträge etc., die mit den entstehenden Gewinnen ausgeglichen werden können, während die Zurechnung des Gewinns an den Neugesellschafter diesen in seiner durch dei Investition in seine neue Beteiligung belastete Liquidität nochmals schwächen würde.

Quelle (Ursprung, bearbeitet): taxnews newsletter vom 12.03.2015

 

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