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Aktuelles rund um die Rechtsprechung

Nachvergütung

Höhe der Nachtragsvergütung: Auftragnehmer muss keinen zusätzlichen Verlust hinnehmen!

§ 2 Nr. 5 VOB/B billigt dem Auftragnehmer eine Mehrkostenvergütung unter Aufrechterhaltung und Fortschreibung der ursprünglichen Preiskalkulation zu, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer über den Nachtrag weder einen nichtkalkulierten zusätzlichen Gewinn erzielt noch einen zusätzlichen Verlust erleidet. Infolgedessen bleiben auch Gewinne und Verluste des Auftragnehmers aus der Vergabe von Lieferanten- und Nachunternehmerverträgen grundsätzlich betragsmäßig erhalten.

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2012 - 16 U 831/11; 
BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZR 211/12 (NZB zurückgewiesen)

 

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