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Aktuelles rund um die Rechtsprechung

Neuerungen für Steuerzahler 2016

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat in einer Mitteilung vom 30.12.2015 auf Neuerungen für Steuerzahler im Jahr 2016 hingewiesen: Unter anderem gibt es mehr Kindergeld, einen höheren Grundfreibetrag und höhere Abzugsbeträge bei Unterhaltsleistungen. Der BdSt hebt zudem die Bedeutung der Steuer-Identifikationsnummer hervor, ohne die 2016 fast nichts mehr gehe.

Höheres Kindergeld und höherer Grundfreibetrag – Steuer-ID Voraussetzung für Auszahlung des Kindergeldes

Wie der BdSt informiert, erhöht sich das Kindergeld um zwei Euro pro Monat. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Die Auszahlung des Kindergeldes setzt ab 2016 grundsätzlich voraus, dass die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kindes und des entsprechenden Elternteils vorliegt. Auch der Kinderfreibetrag steigt um 48 Euro auf dann 2.304 Euro. Der Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht steigt um 180 Euro. Damit wird bei einem Ledigen künftig erst bei einem zu einem versteuernden Einkommen von über 8.652 Euro Einkommensteuer fällig. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Betrag.

Höhere Abzugsbeträge bei Unterhaltsleistungen

Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können künftig bis zu einem Betrag von 8.652 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind weiterhin in Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzbar, vorausgesetzt, es liegt ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vor. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung angegeben wird.

Alte Freistellungaufträge werden 2016 ohne Steuer-ID ungültig

Freistellungaufträge bei Banken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Steuer-ID des Sparers nicht vorliegt.

Kleinere Gewerbetreibende werden von Buchführungspflicht entlastet

Unternehmer, deren Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000 Euro beträgt und die einen Umsatz von maximal 600.000 Euro erzielen, sind künftig von der Buchführung befreit. Die Gewinngrenze zur Führung von Büchern lag bisher bei 50.000 Euro Gewinn und 500.000 Euro Umsatz. Für die Praxis bedeutet dies, dass kleinere Gewerbetreibende aus der Buchführungspflicht herausfallen und auf eine Einnahmen-Überschussrechnung umstellen können. Eine Ausnahme gilt, wenn bereits aus anderen Gründen eine Buchführungspflicht besteht, beispielsweise bei GmbHs.

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen auf 74.400 Euro (West) und 64.800 (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze auf 50.850 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 56.250 Euro angehoben. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Allerdings erheben einige Krankenkassen höhere Zusatzbeiträge.

 

Quelle: beck-aktuell - Newsletter

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